Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 1 Steuerpflichtige Vorgänge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 217
Nach Gewicht
- FG Köln, 25.05.2016 – 7 K 291/16Zitiert von 1
- BFH, 25.01.2017 – II R 26/16Keine Ersatzerbschaftsteuer bei einer nichtrechtsfähigen StiftungZitiert von 1
- BFH, 04.06.2025 – II R 30/22Keine Ersatzerbschaftsteuerpflicht einer im Inland nichtrechtsfähigen ausländischen FamilienstiftungZitiert von 1
- BVerfG, 08.03.1983 – 2 BvL 27/81Ersatzerbschaftsteuer für FamilienstiftungenZitiert von 29
- FG Köln, 30.11.2023 – 7 K 217/21
- FG Saarland, 13.11.2007 – 2 K 2236/04Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG München, 25.04.2026 – 4 K 2179/25
- LG Köln, 22.04.2026 – 116 KLs 8/23
- BFH, 24.03.2026 – VIII R 30/24Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung: Grundsätzlich keine Einkünfte aus KapitalvermögenZitiert von 2
217 Entscheidungen zu § 1 ErbStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 ErbStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/1#abs-1 (1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen
1.
der Erwerb von Todes wegen;
2.
die Schenkungen unter Lebenden;
3.
die Zweckzuwendungen;
4.
das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/1#abs-2 (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.